3. Abschnitt: Schutz der Lebensräume

Art. 7 Erhaltung, Verbesserung und Wiederherstellung von Lebensräumen

1 Die Kantone sorgen dafür, dass Bachläufe, Uferpartien und Wasservegetationen, die dem Laichen und dem Aufwachsen der Fische dienen, erhalten bleiben.

2 Sie ergreifen nach Möglichkeit Massnahmen zur Verbesserung der Lebensbedingungen der Wassertiere sowie zur lokalen Wiederherstellung zerstörter Lebensräume.

Art. 8 Bewilligung für technische Eingriffe

1 Eingriffe in die Gewässer, ihren Wasserhaushalt oder ihren Verlauf sowie Eingriffe in die Ufer und den Grund von Gewässern brauchen eine Bewilligung der für die Fischerei zuständigen kantonalen Behörde (fischereirechtliche Bewilligung), soweit sie die Interessen der Fischerei berühren können.

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3 Eine Bewilligung brauchen insbesondere:

a.  die Nutzung der Wasserkräfte;
b.  Seeregulierung;
c.  Fluss- und Bachverbauungen sowie Uferrodungen;
d.  die Schaffung künstlicher Fliessgewässer;
e.  die Verlegung von Leitungen in Gewässer;
f.  maschinelle Reinigungsarbeiten in Gewässern;
g.  die Gewinnung und das Waschen von Kies, Sand und anderen Stoffen in Gewässern;
h.  Wasserentnahmen;
i.  Wassereinleitungen;
k.  landwirtschaftliche Entwässerungen;
l.  Verkehrsanlagen;
m. Fischzuchtanlagen.

4 Keine Bewilligung nach diesem Gesetz ist erforderlich für Wasserentnahmen nach Artikel 29 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 19912 über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung.

5 Anlagen, die erweitert oder wieder instandgestellt werden, gelten als Neuanlagen.


1 Aufgehoben durch Ziff. I 18 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).
2 SR 814.20

Art. 9 Massnahmen für Neuanlagen

1 Die zur Erteilung der fischereirechtlichen Bewilligung zuständigen Behörden haben unter Berücksichtigung der natürlichen Gegebenheiten und allfälliger anderer Interessen alle Massnahmen vorzuschreiben, die geeignet sind:

a.  günstige Lebensbedingungen für die Wassertiere zu schaffen hinsichtlich:
1.  der Mindestabflussmengen bei Wasserentnahmen,
2.  der Ausbildung des Durchflussprofils,
3.  der Beschaffenheit der Sohle und der Böschungen,
4.  der Zahl und Gestaltung der Fischunterschlupfe,
5.  der Wassertiefe und -temperatur,
6.  der Fliessgeschwindigkeit;
b.  die freie Fischwanderung sicherzustellen;
c.  die natürliche Fortpflanzung zu ermöglichen;
d.  zu verhindern, dass Fische und Krebse durch bauliche Anlagen oder Maschinen getötet oder verletzt werden.

2 Lassen sich bei den vorgesehenen Eingriffen in die Gewässer, ihren Wasserhaushalt oder ihren Verlauf sowie bei Eingriffen in die Ufer und den Grund von Gewässern keine Massnahmen finden, die schwerwiegende Beeinträchtigungen von Interessen der Fischerei im Sinne von Artikel 1 verhindern können, so muss nach der Abwägung der Gesamtinteressenlage entschieden werden.

3 Massnahmen nach Absatz 1 müssen bereits bei der Projektierung der technischen Eingriffe vorgesehen werden.

Art. 10 Massnahmen für bestehende Anlagen

Die Kantone sorgen dafür, dass bei bestehenden Anlagen Massnahmen nach Artikel 9 Absatz 1 getroffen werden, soweit sie wirtschaftlich tragbar sind.