2. Kapitel: Sicherung angemessener Restwassermengen
Art. 29 Bewilligung
Eine Bewilligung braucht, wer über den Gemeingebrauch hinaus:
- a. einem Fliessgewässer mit ständiger Wasserführung Wasser entnimmt;
- b. aus Seen oder Grundwasservorkommen, welche die Wasserführung eines
Fliessgewässers mit ständiger Wasserführung wesentlich beeinflussen, Wasser
entnimmt.
Art. 30 Voraussetzungen für die Bewilligung
Die Entnahme kann bewilligt werden, wenn:
- a. die Anforderungen nach den Artikeln 31–35 erfüllt sind;
- b. zusammen mit andern Entnahmen einem Fliessgewässer höchstens 20 Prozent
der Abflussmenge Q347 und nicht mehr als 10001/s entnommen werden
oder
- c. für die Trinkwasserversorgung im Jahresmittel einer Quelle höchstens 80
l/s, dem Grundwasser höchstens 100 l/s entnommen werden.
Art. 30 Voraussetzungen für die Bewilligung
Die Entnahme kann bewilligt werden, wenn:
- a. die Anforderungen nach den Artikeln 31–35 erfüllt sind;
- b. zusammen mit andern Entnahmen einem Fliessgewässer höchstens 20 Prozent
der Abflussmenge Q347 und nicht mehr als 10001/s entnommen werden
oder
- c. für die Trinkwasserversorgung im Jahresmittel einer Quelle höchstens 80
l/s, dem Grundwasser höchstens 100 l/s entnommen werden.
Art. 31 Mindestrestwassermenge
1 Bei Wasserentnahmen aus Fliessgewässern mit
ständiger Wasserführung muss die Restwassermenge mindestens betragen:
| bis 60 l/s Abflussmenge Q347 |
50 l/s |
|
| und für je weitere 10 l/s Abflussmenge Q347 |
8 l/s |
|
| für 160 l/s Abflussmenge Q347 |
130 l/s |
|
| und für je weitere 10 l/s Abflussmenge Q347 |
4,4 l/s |
mehr, |
| für 500 l/s Abflussmenge Q347 |
280 l/s |
|
| und für je weitere 100 l/s Abflussmenge Q347 |
31 l/s |
mehr, |
| für 2500 l/s Abflussmenge Q347 |
900 l/s |
|
| und für je weitere 100 l/s Abflussmenge Q347 |
21,3 l/s |
mehr, |
| für 10 000 l/s Abflussmenge Q347 |
2 500 l/s |
|
| und für je weitere 1000 l/s Abflussmenge Q347 |
150 l/s |
mehr, |
| ab 60 000 l/s Abflussmenge Q347 |
10 000 l/s |
. |
2 Die nach Absatz 1 berechnete Restwassermenge
muss erhöht werden, wenn folgende Anforderungen nicht erfüllt sind und nicht
durch andere Massnahmen erfüllt werden können:
- a. Die vorgeschriebene Wasserqualität der Oberflächengewässer muss trotz der
Wasserentnahme und bestehender Abwassereinleitungen eingehalten werden.
- b. Grundwasservorkommen müssen weiterhin so gespiesen werden, dass die davon
abhängige Trinkwassergewinnung im erforderlichen Ausmass möglich ist und der
Wasserhaushalt landwirtschaftlich genutzter Böden nicht wesentlich
beeinträchtigt wird.
- c. Seltene Lebensräume und -gemeinschaften, die direkt oder indirekt von der
Art und Grösse des Gewässers abhängen, müssen erhalten oder, wenn nicht
zwingende Gründe entgegenstehen, nach Möglichkeit durch gleichwertige ersetzt
werden.
- d. Die für die freie Fischwanderung erforderliche Wassertiefe muss
gewährleistet sein.
- e. Bei Fliessgewässern bis 40 l/s Abflussmenge Q347 unterhalb von
800 m ü. M., die als Laichstätten oder als Aufzuchtgebiete von Fischen dienen,
müssen diese Funktionen weiterhin gewährleistet sein.
Art. 32 Ausnahmen
Die Kantone können in folgenden Fällen die Mindestrestwassermengen tiefer
ansetzen:
- a. auf einer Strecke von 1000 m unterhalb einer Wasserentnahme aus einem
Gewässer, das höher als 1700 m ü. M. liegt und dessen Abflussmenge Q347
kleiner als 50 l/s ist;
- b. bei Wasserentnahmen aus Nichtfischgewässern bis zu einer Restwasserführung
von 35 Prozent der Abflussmenge Q347;
- c. im Rahmen einer Schutz- und Nutzungsplanung für ein begrenztes,
topographisch zusammenhängendes Gebiet, sofern ein entsprechender Ausgleich
durch geeignete Massnahmen, wie Verzicht auf andere Wasserentnahmen, im
gleichen Gebiet stattfindet; die Schutz- und Nutzungsplanung bedarf der
Genehmigung des Bundesrates;
- d. in Notsituationen für befristete Entnahmen, insbesondere zur
Trinkwasserversorgung, für Löschzwecke oder zur landwirtschaftlichen
Bewässerung.
Art. 33 Erhöhung der Mindestrestwassermenge
1 Die Behörde erhöht die Mindestrestwassermenge in
dem Ausmass, als es sich aufgrund einer Abwägung der Interessen für und gegen
die vorgesehene Wasserentnahme ergibt.
2 Interessen für die Wasserentnahme sind
namentlich:
- a. öffentliche Interessen, denen die Wasserentnahme dienen soll;
- b. die wirtschaftlichen Interessen des Wasserherkunftsgebiets;
- c. die wirtschaftlichen Interessen desjenigen, der Wasser entnehmen will;
- d. die Energieversorgung, wenn ihr die Wasserentnahme dienen soll.
3 Interessen gegen die Wasserentnahme sind
namentlich:
- a. die Bedeutung der Gewässer als Landschaftselement;
- b. die Bedeutung der Gewässer als Lebensraum für die davon abhängige Tier-
und Pflanzenwelt, samt deren Artenreichtum, namentlich auch für die
Fischfauna, deren Ertragsreichtum und natürliche Fortpflanzung;
- c. die Erhaltung einer Wasserführung, die ausreicht, um die Anforderungen an
die Wasserqualität der Gewässer langfristig zu erfüllen;
- d. die Erhaltung eines ausgeglichenen Grundwasserhaushalts, der die künftige
Trinkwassergewinnung, die ortsübliche Bodennutzung und eine standortgerechte
Vegetation gewährleistet;
- e. die Sicherstellung der landwirtschaftlichen Bewässerung.
4 Wer einem Gewässer Wasser entnehmen will,
unterbreitet der Behörde einen Bericht über:
- a. die Auswirkungen unterschiedlich grosser Wasserentnahmen auf die
Interessen an der Wasserentnahme, insbesondere auf die Herstellung von
elektrischer Energie und deren Kosten;
- b. die voraussichtlichen Beeinträchtigungen der Interessen gegen eine
Wasserentnahme und über mögliche Massnahmen zu deren Verhinderung.
Art. 34 Wasserentnahmen aus Seen und Grundwasservorkommen
Wird einem See oder einem Grundwasservorkommen Wasser entnommen und dadurch
die Wasserführung eines Fliessgewässers wesentlich beeinflusst, so ist das
Fliessgewässer sinngemäss nach den Artikeln 31–33 zu schützen.
Art. 35 Entscheid der Behörde
1 Die Behörde bestimmt im Einzelfall die
Dotierwassermenge und die anderen Massnahmen, die zum Schutz der Gewässer
unterhalb der Entnahmestelle notwendig sind.
2 Sie kann die Dotierwassermenge zeitlich
unterschiedlich festlegen. Die Wassermenge nach den Artikeln 31 und 32 darf
nicht unterschritten werden.
3 Die Behörde hört vor ihrem Entscheid die
interessierten Fachstellen und, bei Entnahmen für Anlagen zur Wasserkraftnutzung
mit einer Bruttoleistung über 300 kW, den Bund an.
Art. 36 Kontrolle der Dotierwassermenge
1 Wer einem Gewässer Wasser entnimmt, muss der
Behörde durch Messungen nachweisen, dass er die Dotierwassermenge einhält. Ist
der Aufwand nicht zumutbar, so kann er den Nachweis durch Berechnung der
Wasserbilanz erbringen.
2 Weist er nach, dass die zufliessende Wassermenge
zeitweise geringer ist als die festgelegte Dotierwassermenge, so muss er während
dieser Zeit nur so viel Dotierwasser abgeben, wie Wasser zufliesst.