Art. 17 Schutzzonen
1 Schutzzonen umfassen
- a. Bäche, Flüsse, Seen und ihre Ufer;
- b. besonders schöne sowie naturkundlich oder kulturgeschichtlich wertvolle
Landschaften;
- c. bedeutende Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und
Kulturdenkmäler;
- d. Lebensräume für schutzwürdige Tiere und Pflanzen.
2 Statt Schutzzonen festzulegen, kann das
kantonale Recht andere geeignete Massnahmen vorsehen.
Stand am 13. Mai 2003