Art. 17 Schutzzonen

1 Schutzzonen umfassen

a.  Bäche, Flüsse, Seen und ihre Ufer;
b.  besonders schöne sowie naturkundlich oder kulturgeschichtlich wertvolle Landschaften;
c.  bedeutende Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler;
d.  Lebensräume für schutzwürdige Tiere und Pflanzen.

2 Statt Schutzzonen festzulegen, kann das kantonale Recht andere geeignete Massnahmen vorsehen.


Stand am 13. Mai 2003